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ArbG Bonn, 21.01.2015 - 4 BV 81/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Arbeitgeber muss Schwerbehindertenvertretung notwendige Personaldaten zur Verfügung stellen
- wieland-recht.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- wieland-recht.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Schwerbehindertenvertretung hat fortlaufenden Informationsanspruch
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10
Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement - …
Auszug aus ArbG Bonn, 21.01.2015 - 4 BV 81/14
Vielmehr ist sie Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten ( vgl. BAG , Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 -, Rdn. 43, Juris).
- LAG Düsseldorf, 28.09.2022 - 12 TaBV 10/22
Überlassung von Kontaktdaten der Beschäftigten an die …
Die vorliegende Sachverhaltskonstellation sei mit demjenigen des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.0.01.2015 - 4 BV 81/14 - nicht vergleichbar.Es ging um einen auf die Aufgabe "Versammlung schwerbehinderter Menschen i.S.v. § 178 Abs. 6 Satz 1 SGB IX" bezogenen Auskunftsanspruch (ArbG Bonn 21.01.2015 - 4 BV 81/14, juris Rn. 21).
Darauf kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung angesichts dieser gesetzlichen Norm durchaus verwiesen werden (a.A. ArbG Bonn - 4 BV 81/14, juris Rn. 27).
Nur das hat das Arbeitsgericht Bonn (Beschluss vom 21.01.2015 - 4 BV 81/14, juris) zugesprochen.